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oder
Wird ein Anhänger mit vergünstigten Konditionen (Frühbucherrabatt) reserviert, so wird den Gesamtbetrag des Verleihes sofort bei der Reservierung fällig. Kommt das Mietverhältnis durch Verschulden des Entleihers nicht zustande, so besteht in diesem Fall kein Anspruch auf Erstattung. Der Entleiher wird bei der Reservierung nochmals auf diese Sonderregelung per Email hingewiesen!
AGB:
1. Vertragslaufzeit
Der Verleiher und Entleiher regeln die Vertragslaufzeit bei Entleihung des Fahrzeugs in schriftlicher Form.
2. Kaution
Der Entleiher hinterlegt bei Fahrzeugübernahme eine Kaution in Höhe von 50,- Euro beim Verleiher. Er erhält diese unverzinst nach Ablauf des Leihvertrages zurück, wenn kein Schadensfall eingetreten ist und das Fahrzeug ordnungsgemäß zurück gegeben wurde.
3. Berechtigter Nutzer
Das Fahrzeug darf ausschließlich vom Entleiher und von bei Vertragsabschluss festgelegten Personen mitgeführt werden. Der Entleiher ist dafür verantwortlich, dass die berechtigten Nutzer die dem Entleiher obliegenden Pflichten dieses Vertrages erfüllen.
4. Nutzungsbeschränkung
Der Anhänger darf ausschließlich ohne besondere
Erlaubnis nur in folgenden Ländern mitgeführt werden:
Deutschland, Dänemark, Schweden, Finnland,
Norwegen, England, Irland, Wales, Schottland, Niederlande, Belgien,
Luxemburg, Frankreich, Monaco, Schweiz, Lichtenstein, Italien, Malta,
Spanien, Andorra, Portugal, Griechenland, Österreich, Slowenien,
Kroatien, Bosnien.
Fahrten in alle anderen Länder sind nur mit
Genehmigung des Vermieters und einer zusätzlichen Kaution in Höhe
von 2000,- Euro möglich.
5. Versicherung
Der Verleiher erklärt, es besteht für das Fahrzeug
folgender Versicherungsschutz:
5.1. Haftpflichtversicherung
5.2. Teilkaskoversicherung mit 150,- €
Selbstbeteiligung
6. Verkehrssicherheit
Der Verleiher versichert dem Entleiher, dass das
Fahrzeug sich bei Übergabe in einem verkehrssicheren Zustand befindet.
Der Entleiher verpflichtet sich, sämtliche straßenverkehrsrechtliche
Regelungen zu beachten und die dem Fahrzeughalter obliegenden Pflichten
im Hinblick auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu übernehmen.
Fahrten abseits befestigter Straßen sind nicht gestattet
7. Fahrerlaubnis
Der Entleiher erklärt,
dass zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe kein rechtskräftiges Fahrverbot/
Führerscheinentzug gegen ihn verhängt wurde. Der Entleiher verpflichtet
sich, bei einem Fahrverbot oder Führerscheinentzug während der Leihe das
Fahrzeug nicht mehr zu führen und dem Verleiher diesen Umstand
unverzüglich anzuzeigen. Der Entleiher hat sich mit den Gesetzen der
Fahrerlaubnisverordnung (insbesondere § 6) vertraut gemacht.
8. Geschwindigkeit
Der Entleiher hat sich vor der Fahrzeugübernahme
über die Vorrausetzungen der 100km/h Regelung vertraut gemacht. Stimmen
die Vorraussetzungen des Entleihers nicht mit den gesetzlichen
Bestimmungen überein, so verpflichtet sich der Entleiher, selbstständig
die 100km/h Plakette mit schwarzem Isolierband zu kreuzen und den
Anhänger mit max. 80km/h mitzuführen. Für die einwandfreie Entfernung
des Isolierbandes ist der Entleiher bei Rückgabe verantwortlich.
9. Fahrzeugbedienung und Pflege
Der Entleiher macht sich mit den
Bedienungseinrichtungen und der Betriebsanleitung des Fahrzeugs vertraut
und befolgt diese. Er übernimmt die Kontrollen und Wartungen
eigenverantwortlich unter Beachtung der Vorgaben des Herstellers.
10. Pannenfall
Erleidet der Entleiher eine Panne, die
Reparaturarbeiten am Fahrzeug notwendig macht, so hat der Entleiher den
Verleiher unverzüglich zu informieren und dessen Anweisungen zu
befolgen. Er ist nicht befugt, einen Werkstattauftrag zu erteilen, es
sei denn, es liegt ein dringender Notfall bzw. ein Hinderungsgrund vor.
Der Entleiher hat den Verleiher dann unverzüglich nach Wegfall des
Hinderungsgrundes zu informieren. Im Falle einer Reifenpanne erstattet
der Entleiher dem Verleiher den Betrag in Höhe von 100 Euro. Die
Wiederinstandsetzung des Reifens übernimmt der Verleiher.
11. Schadensfall
11.1. Bei Unfällen hat der Entleiher die
Polizei zu verständigen und falls möglich, eine polizeiliche
Unfallaufnahme herbeizuführen. Ist dies nicht möglich, hat der Entleiher
am Unfallort einen Unfallbericht zu erstellen. Der Verleiher ist
unverzüglich über den Unfall zu informieren. Der Entleiher hat sich beim
Verleiher entsprechende Weisungen -außer bei Gefahr im Verzug-
einzuholen, welche Maßnahmen eingeleitet werden. Er ist darüber hinaus
verpflichtet, fristgemäß vollständige und wahrheitsgemäße
Schadensmeldungen bei dem Fahrzeugversicherer abzugeben. Der Verleiher
hat eine Schadensminderungspflicht dahingehend, dass er, soweit
wirtschaftlich sinnvoll, bei Bestehen einer Kaskoversicherung diese in
Anspruch nehmen muss.
11.2. Der Entleiher ist dem Verleiher zum
Ersatz sämtlicher aus einem Schadensfall entstehender Sach- und
Vermögensschäden verpflichtet, soweit diese nicht von Dritten oder dem
Fahrzeugversicherer getragen werden. Der Verlustbetrag für den Anhänger
beträgt 2000 Euro.
11.3. Sollte die Inanspruchnahme einer
Versicherung zu einer Prämienerhöhung führen, verpflichtet sich der
Entleiher, diese Mehrkosten zu tragen.
11.4. Für die Rückführung des Anhängers ist
der Entleiher verantwortlich. Es wird daher dringend eine Mitgliedschaft
im ADAC oder einer vergleichbaren Vereinigung empfohlen!
Hat der Entleiher durch übermäßige oder falsche
Fahrzeugbedienung Reparaturkosten zu verantworten, hat er diese dem
Verleiher zu ersetzen. Dabei muss der Verleiher sich eine eventuelle
Wertverbesserung (neu für alt) anrechnen lassen. Reparaturen werden nur
durch eine Vertragswerkstatt des Herstellers durchgeführt. Kleinere
Reparaturen, wie z. B. die Auswechslung defekter Birnen regelt der
Entleiher eigenständig und hat bis zu einem Betrag in Höhe von 20,- Euro
keinen Anspruch auf der Erstattung der Ersatzteile.
13. Betriebskosten
Die Leihgebühr beinhaltet die Betriebskosten in
normalem Maß sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
Kosten für übermäßige Nutzung wie z. B. erheblicher Reifenverschleiß
sind vom Entleiher zu tragen.
14. Schlüssel
Der Entleiher erhält bei Fahrzeugübergabe alle
erforderlichen Schlüssel in zweifacher Ausfertigung. Er verpflichtet
sich, die zweite Ausfertigung getrennt von der ersten Ausfertigung
aufzubewahren, damit im Verlustfall eine gewaltsame Öffnung der
Schlösser vermieden werden kann.
15. Zubehör
Von dem ordnungsgemäßen Zustand des Zubehörs
überzeugt sich der Entleiher bei der Fahrzeugübernahme. Der Verleiher
haftet in keinem Fall für Schäden, die durch Materialverschleiß oder
unsachgemäße Handhabung entstehen. Dies gilt insbesondere für die
Verwendung von bereitgestellten Spanngurten und Anhängerstützen!
16. Vertragskündigung
Dieser Vertrag kann vor Ablauf der Vertragslaufzeit
vom Vermieter bei
17. Rückgabe
Ort der Fahrzeugrückgabe ist
Dinslaken. Der Anhänger muss, wenn keine anderen Absprachen
getroffen wurden, am letzten Verleihtag bis 20:00 Uhr zurückgegeben werden.
Wird das Fahrzeug zum vereinbarten Rückgabetermin nicht rechtzeitig
zurückgegeben, so erstattet der Entleiher dem Verleiher nachfolgende
Verleihausfälle in vollem Umfang.
18. Reinigung
Bei starker Verschmutzung muss der Anhänger
gereinigt zurückgegeben werden.
19. Spanngurte
Eventuell ausgeliehene Spanngurte sind aufgerollt
und getrocknet zurück zu geben. Ist dies dem Entleiher z. B. aus
Witterungsgründen nicht möglich, so ist der Vermieter berechtigt, von
der Kaution eine Aufwandsentschädigung in Höhe von pauschal 10,- Euro
einzubehalten!
20. Verlust
Kann der Entleiher bei Rückgabe des Anhängers den
Fahrzeugschein, Schloss oder Schlüssel auf Grund von Verlust nicht
zurückgeben, so sind dem Vermieter folgende Kosten zu erstatten:
Mappe mit grünem Fahrzeugschein:
10,- Euro
Je Schlüssel:
10,- Euro
Schloss:
40,- Euro
21. Nicht berechtigte Personen
Den Inhabern der Fa. Clemens & Partner, Mitarbeitern der Fa. Clemens & Partner und Personen, die in deren Auftrag handeln, ist es untersagt, ein Mietverhältnis mit urlaub-mit-bike.de anzustreben oder abzuschließen. Es ist ihnen ebenfalls untersagt, Gebote auf Artikel oder Dienstleistungen in Online-Auktionen abzugeben.
Stand: 04.04.2012